Versammlungsrecht
Anmeldepflicht von Versammlungen unter freiem Himmel
Neue Richtlinien der CoronaSchutzverordnung (Mai 2020)
Versammlungen, die unter den Schutz des Artikel 8 GG fallen, dürfen gemäß § 13 (4) CovonaSchVO stattfinden.
Diese müssen wie bisher bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden.
Diese entscheidet in enger Abstimmung mit den kommunalen Ordnungsbehörden über mögliche Vorgaben/Auflagen. Soweit die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden im Einzelfall keine weitergehenden Vorgaben nach § 28 IfSG in Verbindung mit § 13 (4) Satz 2 der CoronaSchutzVerordnung machen, ist dennoch in jedem Fall der Mindestabstand von 1,5 Metern gemäß § 13 (4) Satz 1 CoronaSchVO einzuhalten.
Im Artikel 8 des Grundgesetzes wird die grundsätzliche Versammlungsfreiheit geregelt.
„Eine Versammlung im Sinne von Art 8 des Grundgesetzes liegt vor bei örtlicher Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“ (Definition des Bundesverfassungsgerichtes)
Das Versammlungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt und regelt die bestehende Versammlungsfreiheit. Versammlungen unter freiem Himmel müssen mindestens 48 Stunden vor Beginn angemeldet werden.
Die Anmeldungen können gerichtet werden an (Postanschrift):
Kreisverwaltung Viersen
Dezernat ZA 1
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Katharina Zentarra-Dickes
Telefon: 02162 377-4103 oder 02162 39-1736
Manfred Theißen
Telefon: 02162 377-4111
E-Mail: poststelle.viersen@polizei.nrw.de
Der Anmelder muss bei der Anmeldung unter anderem auch einen Versammlungsleiter benennen, der für die Dauer der Versammlung verantwortlich für eine geordnete Durchführung der Versammlung seitens der Versammlungsteilnehmer ist. Weiterhin ist er auch Ansprechpartner für die Polizei.
Versammlungen unter freiem Himmel können durch Auflagen zur Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden.
Im Rahmen der Anmeldung sind neben der Angabe des Ortes und der Zeit auch anzugeben, welche Hilfsmittel (Transparente, Megaphon und dergleichen) zum Einsatz kommen.