Das Polizeigewahrsam ist kein Gefängnis! Aber wer muss dann bei uns hinter Schloss und Riegel?
Zum einen kann es sich um eine Ingewahrsamnahme zur sogenannten Gefahrenabwehr handeln, die in unser Polizeigewahrsam führt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand so betrunken ist, dass er/sie nicht mehr alleine klar kommt. Ein weiterer Grund kann vorliegen, wenn wir eine unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verhindern wollen. Klassisches Beispiel dafür: Wir müssen Personen nach einer Schlägerei trennen und ein Streitender lässt sich nicht beruhigen – dann verschaffen wir ihm die nötige Auszeit in unserem Polizeigewahrsam. Übrigens: Ein Richter entscheidet zeitnah über die Fortdauer der Freiheitsentziehung. Sobald der Grund für unsere Ingewahrsamnahme nicht mehr besteht, entlassen wir die Person wieder aus unserem Polizeigewahrsam.
Zum anderen führt der Weg in unser Polizeigewahrsam, wenn jemand einer Straftat verdächtigt wird, wir die Person festgenommen haben und diese – spätestens am Folgetag – einem Haftrichter vorführen. Wenn der Richter Untersuchungshaft anordnet, führt der Weg nun in eine entsprechende Haftanstalt – also ins richtige Gefängnis. Andernfalls wird die Person umgehend entlassen und ist wieder auf freiem Fuß.
Morgen werden wir eine ganz besondere Dienststellentür öffnen – die Tür zu unseren Einsatztrainerinnen und -trainern! Wir freuen uns, wenn Sie auch wieder dabei sind.