Hinweis zur Antragstellung (Stand 29.03.2022):
Aufgrund einer Vielzahl an Personalausfällen ist eine Erreichbarkeit (sowohl telefonisch als auch per Mail) derzeit nur eingeschränkt möglich. Persönliche Vorsprachen können zurzeit leider gar nicht erfolgen. Sofern Sie Unterlagen einreichen möchten, können Sie dies per Mail oder auf dem Postweg vornehmen. Alternativ können Unterlagen auch am Dienstgebäude Lindenstraße 5 in 41747 Viersen in den Briefkasten eingeworfen werden.
Die Bearbeitungszeit für Anträge liegt derzeit bei ca. acht bis zehn Wochen. Wir bitten die Situation zu entschuldigen und hoffen auf Ihr Verständnis.
Um dennoch möglichst kurze Bearbeitungszeiten gewährleisten zu können, bitten wir darauf zu achten, dass nur vollständig ausgefüllte Anträge eingereicht werden (vollständige Angaben der erwerbenden / überlassenden Person sowie der Waffeninformationen und Angabe des Datums der tatsächlichen Inbesitznahme / Abgabe der Waffe). Dadurch können anderenfalls erforderliche Nachfragen vermieden werden. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zu unvollständigen Anträgen verwiesen.
Hinweis für Jagdscheininhaber:
Anträge von Jagdscheininhabern können nur bearbeitet werden, wenn ein Nachweis über einen gültigen Jagdschein vorliegt. Sollte Ihr Jagdschein am 31.03.2022 seine Gültigkeit verloren haben, jedoch bereits durch die Untere Jagdbehörde des Kreises Viersen verlängert worden sein, reichen Sie bitte zusammen mit Ihrem Antrag eine Kopie des Jagdscheines ein. Anderenfalls kann keine Bearbeitung des Antrages erfolgen, bis der Waffenbehörde die Information über die verlängerten Jagdscheine vorliegt (ca. Anfang Juni).
Bezüglich Auskünften zu Jagdscheinverlängerungen wenden Sie sich bitte an die Untere Jagdbehörde des Kreises Viersen. Die Waffenbehörde kann hierzu keine Informationen erteilen.
Mit Erlass vom 19. Februar und Inkrafttreten am 20. Februar des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes ergeben sich einige Neuerungen im Waffenrecht. Die relevantesten Änderungen möchten wir Ihnen hier gerne aufzeigen und Informationen an die Hand geben:
NWR-ID: Seit 1. September benötigen Waffenbesitzer für Geschäfte mit einem Waffenhändler (Kauf, Verkauf und Reparatur) die sogenannten NWR-IDs. Dies sind individuelle Nummern, welche jedem Erlaubnisinhaber, jedem Erlaubnisdokument und jeder Waffe sowie jedem Waffenteil zugeteilt werden. Damit Sie eine Übersicht über Ihre eigenen NWR-IDs haben, werden derzeit alle Vorgangsakten gesichtet und automatisch ein Schreiben der Kreispolizeibehörde Viersen mit einem Datenblatt und Beiblatt übersandt. Leider war es uns nicht wie angekündigt möglich, dieses Schreiben allen Erlaubnisinhabern bis zur 43. Kalenderwoche zuzuschicken. Wir sind jedoch weiterhin dabei, die Schreiben vorzubereiten und an die Post zu übergeben. Daher bitten wir grundsätzlich noch um etwas Geduld, sofern Sie die NWR-IDs nicht kurzfristig benötigen. Sollten Sie jedoch kurzfristig den Kauf, Verkauf oder die Reparatur einer Waffe bei einem Waffenhändler planen, können Sie sich mit Angabe Ihrer Personalien an die untenstehende Mailadresse wenden. Das Stammdatenblatt wird Ihnen dann kurzfristig per Mail übersandt
Magazine: Seit 1. September sind Wechselmagazine und Magazingehäuse für halbautomatische Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition sowie ebendiese Waffen mit eingebauten Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangaben bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verboten. Gleiches gilt für Wechselmagazine und Magazingehäuse für halbautomatische Langwaffen mit Zentralfeuermunition und diese Waffen mit eingebauten Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers. Sollten Sie im Besitz von solchen Waffen oder Magazinen sein, finden Sie auf der Seite des Bundeskriminalamtes weitergehende Informationen, wie ein weiterer Besitz möglich ist.
Persönliches Erscheinen: Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
Schalldämpfer: Inhaber eines gültigen Jagdscheines dürfen seit 20. Februar Schalldämpfer für Langwaffen für Munition für Zentralfeuerzündung erwerben, sofern die Langwaffe für die Jagd zugelassen ist. Eine zuvor erteilte Erwerbsberechtigung ist nicht mehr erforderlich. Schalldämpfer für Langwaffen mit Munition für Randfeuerzündung sind nach derzeitiger rechtlicher Bewertung nicht mehr zugelassen. Ob diese per Erlass wieder zugelassen werden, ist derzeit nicht absehbar.
Verfassungsschutz: Seit 20. Februar hat die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung auch die Verfassungsschutzbehörde einzubinden. Dies geschieht automatisch im Rahmen der Überprüfung und bleibt für den Erlaubnisinhaber oder Antragsteller unbemerkt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beibringung eines Führungszeugnisses durch den Antragsteller nicht erforderlich ist. Die Überprüfung erfolgt automatisch und die Auskunft wird der Waffenbehörde digital übermittelt.
Aufgrund der Tatsache, dass es bei der Antragstellung immer wieder zu Problemen kommt, wird darauf hingewiesen, dass nur vollständig gestellte Anträge bearbeitet werden können. Das bedeutet, dass alle Unterlagen vorliegen müssen. Sollten nicht alle Unterlagen 14 Tage nach dem Erwerb oder Überlassen einer Waffe vorliegen und es wurde keine individuelle Vereinbarung aufgrund besonderer Umstände getroffen, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Ordnungswidrigkeiten gegen das Waffengesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Vollständige Anträge umfassen das ausgefüllte Antragsformular von der Website, sofern bereits vorhanden die Waffenbesitzkarte, einen Nachweis über das Bedürfnis sowie bei Neuanträgen von Jägern oder Sportschützen die Erklärung über die Aufbewahrung, Bilder der Aufbewahrung, eine Rechnung oder einen Lieferschein von der Aufbewahrung.
Zur Information:
Im Kreis Viersen sind derzeit etwa 5000 Waffenbesitzer (Jäger, Sportschützen, Erben und Sammler) mit etwa 20.000 Waffen registriert.
In den letzten Jahren ist es im Kreis Viersen nicht zu Straftaten gekommen, bei dem legale, das heißt registrierte Waffen eine Rolle gespielt hätten.
Allgemeine Informationen zum Waffenrecht finden Sie auf der Landesseite der Polizei NRW.
Jäger
Bitte beachten Sie, dass allen Anträgen eine Kopie des gültigen Jagdscheins beigefügt werden muss.
- Neuantrag Waffenbesitzkarte + Aufbewahrung
- Erwerb von Langwaffen
- Erwerbsberechtigung Kurzwaffe (Voreintrag) / Schalldämpfer für Jagdwaffen
- Erwerb von Kurzwaffen
- Überlassen von Schusswaffen
Sportschützen
Bitte beachten Sie, dass Sie als Sportschütze maximal zwei Schusswaffen innerhalb von 6 Monaten erwerben dürfen.
- Neuantrag WBK + Aufbewahrung (Sachkundenachweis bei Erstausstellung beifügen)
- Erwerbsberechtigung (Voreintrag) (Befürwortung vom Verband beifügen)
- Erwerb von Schusswaffen
- Überlassen von Schusswaffen
Europäischer Feuerwaffenpass (EFP)
Der EFP ist 5 Jahre gültig und kann zweimal verlängert werden. Bitte beachten Sie, dass der EFP nur mit Ihrer Unterschrift gültig ist. Die Austragung von Waffen aus dem EFP ist nicht nötig.
- Neuantrag EFP (Passfoto beifügen)
- Verlängerung EFP (Hinweis: Der Antrag sollte ca. 1 Monat vor Ablauf gestellt werden)
- Eintragung Waffen
- Eintragung Fremdwaffen
Erben
Bitte legen Sie ein Testament oder Erbschein bei, indem Sie als rechtmäßiger Erbe genannt werden. Beachten Sie außerdem, dass Sie als Erbe keine Munition besitzen dürfen.
- Neuantrag WBK + Blockiersystem + Aufbewahrung
- Erbberechtigungsnachweis (sofern kein Testament oder Erbschein vorhanden ist)
- Überlassen von Schusswaffen
- Ausnahmeantrag vom Blockiersystem (falls nicht vorhanden)
Sammler
Bitte beachten Sie, dass bei einem Neuantrag ein Gutachten beigefügt werden muss.
Kleiner Waffenschein
Bitte beachten Sie, dass der Kleine Waffenschein lediglich zum Führen von Schreckschuss,- Reizstoff – und Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen berechtigt. Der Erwerb und der Besitz dieser Waffen sind erlaubnisfrei.
Vereine
- Waffenbesitzkarte (WBK)
- Neuantrag WBK + Aufbewahrung (Nennung Verantwortliche Personen) (Sachkundenachweis der Personen beifügen)
- Erwerbsberechtigung (Befürwortung vom Verband)
- Erwerb von Schusswaffen
- Überlassen von Schusswaffen
- Schießstände
- Antrag Errichtung oder Änderung (Gutachten beifügen) + Nennung Verantwortlicher Personen (Schießleiterausweis oder Vergleichbares beifügen) + Versicherungsnachweis
- Vogelschuss
- Antrag Errichtung (Gutachten beifügen) + Versicherungsnachweis
- Anmeldung Vogelschusstermine + Nennung Verantwortlicher Personen (Schießleiterausweis oder Vergleichbares beifügen) + Versicherungsnachweis
Die Anmeldung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Vogelschusstermin bei der Kreispolizeibehörde erfolgen.
- Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
- Formloser Antrag auf Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen + Nennung Verantwortlicher Personen
Sie finden uns:
Kreispolizeibehörde Viersen
Lindenstraße 5
41747 Viersen
Ihre Ansprechpartner:
Aufgrund des Corona-Virus finden aktuell keine persönlichen Sprechstunden statt. Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie sonst auch:
Eva Breuer
Telefon 02162 377-4108
oder 02162 39-1528
Tobias Schuck
Telefon 02162 377-4106
oder 02162 39-1404
Michael Alexander Lambert
Telefon 02162 377-4113
oder 02162 39-1530
Benjamin Pöppelmann
Telefon 02162 377-4112
oder 02162 39-1325
Diana Frisch
Telefon 02162 377-4117
oder 02162 39-1714
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Wir sind für Sie da:
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Rathausmarkt 3
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