Nach § 23 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es Kraftfahrzeugführern verboten, wesentliche Gesichtsmerkmale zu verdecken oder zu verhüllen, die die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten.
Beim Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sollten Sie als Kraftfahrzeugführerin und -führer folgendes beachten:
- Wer allein unterwegs ist, braucht keine Mund-Nase-Bedeckung, denn sie schützt immer die anderen.
- Die Pflicht gilt nur, wenn sich im Auto Menschen aus zwei Haushalten befinden.
- Wenn Mund und Nase bedeckt sind, müssen Stirn und Augen frei sein.
- Keine Sonnenbrille.
- Keine Kopf- bzw. Stirnbedeckung.
Hinsichtlich des (Sonder-)Falles des Bus- und Taxigewerbes gilt zudem, dass insbesondere in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblicher Dokumentationen, der Nachweis der Identität gewährleistet ist. Beim Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen wird es Bus- oder Taxifahrenden nicht um die Verhüllung oder Verdeckung ihres Gesichts zwecks Verhinderung einer Identitätsfeststellung gehen, sondern um den Schutz der eigenen und/oder der Gesundheit der Fahrgäste.
Zu der Situation der Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern während der praktischen Unterrichtsstunden wird auf die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund § 28 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes verwiesen.
Aus medizinischen Gründen weisen wir darauf hin, dass bei Fahrten alleine im Fahrzeug kein Grund für das Tragen einer Mund- Nasebedeckung existiert.