Hundehalter haben sich untereinander organisiert, warnen sich, wenn einer von ihnen wieder etwas gefunden hat. Und natürlich wird auch viel im Netz diskutiert. „Das Auslegen ist noch keine Straftat“, behaupten einige. „Doch, das ist Tierquälerei“, halten andere dagegen. Wie sieht es mit den Begrifflichkeiten aus?
Und was droht jemandem, der Giftköder auslegt?
Das Auslegen von Giftködern ist eine Straftat. Und zwar eine versuchte Sachbeschädigung. Ja, die meisten Tierhalter wissen es, Tiere sind teilweise vor dem Gesetz eine Sache, die nach ihrem finanziellen Sachwert beziffert wird. Aber eben nur teilweise. Dazu gleich mehr.
Zunächst zum Strafmaß für die Sachbeschädigung: Schon der Versuch - also hier das Auslegen von Giftködern - ist strafbar. Bestraft wird eine solche Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.
Was aber ist, wenn ein Tier zu Schaden kommt oder gar stirbt?
Dann greift das Tierschutzgesetz. Das sieht vor, dass jemand, der „ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet“ oder „einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“ mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird.
Und bevor jetzt jemand auf die Idee kommt, ein Hundehasser könnte ja einen „vernünftigen Grund“ haben - nein. Mit dieser Formulierung ist gemeint, dass zum Beispiel Tiere zur Nahrungsmittelproduktion und Schädlinge durch Kammerjäger getötet werden.
Natürlich muss, wenn jemand, der mutmaßlich Giftköder ausgelegt hat, gefasst wird, jeweils ein Gericht dann über den Einzelfall entscheiden - an welchem Ende des Strafmaßes es ihn ansiedelt.
Und wenn ein Kind davon isst?
Dann sind wir zumindest im Bereich einer gefährlichen Körperverletzung. Hier liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Aber auch da muss ein Gericht eine genaue Einordnung vornehmen.