Am Donnerstag gegen 11.00 Uhr ereignete sich auf der Hauptstraße ein Unfall zwischen einem 3-jährige Jungen und einer 60-jährigen Viersenerin. Die Frau war hier mit ihrem Rennrad unterwegs, als der Junge, der in Begleitung seiner Großmutter war, aus einem Geschäft heraus unvermittelt in die Fußgängerzone lief. Bei dem Zusammenstoß wurde der Junge leicht verletzt und durch eine RTW-Besatzung vor Ort ambulant behandelt. Die Frage, wer an dem Unfall Schuld hat, wird später von der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen beantwortet.
Wir wollen aber aus diesem Anlass darauf hinweisen, dass Radfahrerinnen oder Radfahrer in einer Fußgängerzone, die durch das Zeichen 242.1 der Straßenverkehrsordnung als solche gekennzeichnet ist, nicht fahren dürfen. Denn die Fußgängerzone ist ein besonderer Schutzraum für Fußgänger.
Fahrräder, Pedelecs, oder auch E-Scooter dürfen auch in Fußgängerzonen fahren, wenn dieses durch entsprechende Zusatzschilder gekennzeichnet ist. Allerdings dürfen sie dann auch nur in Schrittgeschwindigkeit fahren, es gilt weiterhin der Charakter des besonderen Schutzraumes für Fußgängerinnen und Fußgänger. /wg (231)