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Viktor und Viktoria beantworten Fragen
Fragen und Antworten zum Thema Radfahren
Unsere neuen Maskottchen Viktor und Viktoria beantworten Fragen zum Thema Radfahren. Was dürfen Radfahrende und was müssen sie machen? Viele Fragen und viele Antworten...
Polizei Viersen / Mi. Radloff

Wir haben gemerkt, dass Radfahren und Radfahrunfälle Sie interessieren.

Uns interessiert das Thema ganz besonders! Einer unserer polizeilichen Schwerpunkte hier in Viersen ist es, die Unfälle mit Radfahrern zu senken.

Wir merken, dass es doch so einige Rechtsunsicherheiten gibt, was Radfahrer dürfen - und was nicht.

Immer wieder wollen wir daher an dieser Stelle zukünftig versuchen, für etwas mehr Rechts-Durchblick zu sorgen und alle daran erinnern, dass das oberste Gebot im Straßenverkehr die gegenseitige Rücksichtnahme ist.

Das bedeutet, um es noch einmal ganz klar zu machen: Auch wenn der Radler vielleicht auf der falschen Straßenseite auf dem Radweg unterwegs ist, ist das keine Entschuldigung dafür, wenn es beim Heraussetzen aus einer Grundstückszufahrt zu einem Unfall kommt. Der Radler könnte auch ein Fußgänger sein, der durchaus aus der falschen Richtung kommen kann!

Trotzdem müssen sich auch die Radler an die Vorschriften halten, und das sollten sie im eigenen Interesse tun, denn sie sind die Schwächeren, und Kollisionen mit Fahrzeugen tun erfahrungsgemäß den Schwächeren weh!

NEU: Augepasst: Radelnde Schulkinder unterwegs - wo dürfen Kinder mit dem Rad fahren

Weil nächste Woche die Schule wieder losgeht und sich dahin dann wieder viele auf zwei Rädern aufmachen, wollen wir alle noch einmal an die Regeln und besonders an die gegenseitige Rücksicht im Straßenverkehr erinnern.

 

Grundschulkinder:

Zunächst einmal denken wir an die Grundschulkinder, die aber eher seltener mit dem Rad zur Schule fahren (dürfen).

Für sie gilt:

Kinder bis zehn Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Kinder, die jünger als acht Jahre sind, müssen auf dem Bürgersteig fahren, es sei denn, es ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist.

 

Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen:

Bei den verunglückten Kindern handelt es sich fast überwiegend um Schülerinnen und  Schüler aus dem Sekundarbereich 1, also die 10 -14jährigen Fahrradfahrer-/innen. Sie verunglücken in einem Drittel aller Verkehrsunfälle in den Morgenstunden auf dem Weg zur Schule. Die übrigen Unfallzeiten verteilen sich auf den Nachhauseweg von der Schule oder auf die Nachmittagsstunden bei ihren Freizeitaktivitäten. Etwa 55 % aller Verkehrsunfälle mit Rad fahrenden Kindern verursachen die Kinder selber oder sie sind mitverursächlich.

 

Unfallträchtige Fehler sind unter anderem:

  • Die Kinder benutzen die falsche Fahrbahn oder verbotswidrig andere Straßenteile.
  • Sie beachten die Vorfahrtsregeln nicht.
  • Sie machen Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr aus Grundstückseinfahrten oder vom Fahrbahnrand aus.
  • Sie machen Fehler beim Abbiegen.
  • Sie machen Fahrfehler, weil sie durch Handynutzung oder intensive Unterhaltungen mit radelnden Mitschülern abgelenkt werden.

 

Die anderen Verkehrsteilnehmer verursachen Unfälle mit radelnden Kindern hauptsächlich durch Abbiegefehler oder Vorfahrtsmissachtungen.

 

Die stärkeren Verkehrsteilnehmer haben den radelnden Kindern gegenüber besondere Sorgfaltspflichten. Rechnen Sie bei Kindern immer mit Fahrfehlern, die Sie durch rücksichtsvolles vorausschauendes Fahren in Bremsbereitschaft so managen können, dass es nicht zu einem Unfall kommt.

 

Gerade die Eltern der radelnden Kinder können auch viel tun, damit das Kind gesund nach Hause kommt:

  • Kontrollieren Sie regelmäßig die Räder Ihrer Kinder besonders funktionierende Beleuchtung und Bremsen sind lebenswichtig!
  • Überzeugen Sie Ihre Kinder, dass ein Helm nützt, da er Köpfe schützt!
  • Üben Sie mit Ihren Kindern, die nun vielleicht erstmalig zur weiterführenden radeln, den neuen Schulweg in Ruhe am Wochenende und machen Sie Ihre Kinder auf die Gefahren aufmerksam. Suchen Sie eventuell gefahrlosere Alternativwege: Nicht immer ist die schnellste Strecke auch die sicherste!
Rennradfahrende im Straßenverkehr

Konflikte entstehen ganz besonders dann, wenn der motorisierte Straßenverkehr oder Fußgänger sich den Platz mit Rennradfahrern teilen soll. Kaum ein anderes Thema wird oftmals so kontrovers diskutiert, wie dieses.

Eine Sache ist ganz klar: Auch Rennradfahrer, die sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegen, sind ganz normale Verkehrsteilnehmer und somit auch an alle Verkehrsregeln gebunden. Sonderrechte werden auch dieser Gruppe der Verkehrsteilnehmer nicht eingeräumt. Es sind Fahrradfahrer mit allen für diese Art der Verkehrsteilnahme zugedachten Rechten und Pflichten.

 

Und jetzt führen wir mal einen Perspektivwechsel durch:
Dass sich Rennradfahrer im öffentlichen Straßenverkehr zu einer gefährdeten Spezies zählen, kann man aufgrund des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer auch durchaus nachvollziehen. Da wird man mit einem Seitenabstand von weniger als 50 cm überholt, angehupt und geschnitten. An der nächsten Ampel wird man dann mit den freundlichen Worten begrüßt: „Fahr doch woanders!“, wobei dieses noch die netteren Worte sind.
Also: Unverständnis auf beiden Seiten. Der öffentliche Straßenverkehr ist sicherlich keine Trainingsstrecke für Radsportbegeisterte, er ist aber auch kein Ort, der nur für den motorisierten Verkehr reserviert ist.

Gerade die motorisierten Verkehrsteilnehmer werden sich - auch aufgrund zunehmender Elektromobilität durch Pedelecs, E-Scooter und Co- damit abfinden müssen , dass der öffentliche Straßenverkehr in der Zukunft zunehmend auch durch die schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Pedelec-Fahrer genutzt werden wird. 
Auch Fußgänger haben dort ihre Daseinsberechtigung- auch daran sollten auch die Radler immer denken!
Also, wenn Sie das nächste Mal auf die andere Spezies treffen, denken Sie daran: Halten Sie sich an die Regeln, nehmen Sie Rücksicht aufeinander, weil: Gelassen läuft es einfach besser!

Welche Wege dürfen Radfahrende benutzen und welche Pflichten haben sie dabei
  • Ist ein Zusatzzeichen (1022-10) - ein schwarzes Fahrrad auf weißem Grund mit Zusatz „frei“ aufgestellt, wie wir es oben im Bild haben, dann dürfen Radfahrende diesen Weg benutzen. Dies ist ein Angebot, jedoch keine Verpflichtung.

    Bei diesem Zeichen dürfen Radler zum Beispiel auf einem Weg entgegen der Fahrtrichtung fahren oder sie dürfen auch entgegengesetzt zur Einbahnstraße fahren. Auch auf manchen Gehwegen oder in manchen Fußgängerzonen findet sich das Zusatzschild. Das bedeutet: Die Radler dürfen weiter auf ihrem Fahrrad fahren und müssen nicht absteigen oder auf der Fahrbahn bleiben. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen haben sie zu beachten, dass sie dort nur in Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen.
     
  • Andere Fahrradwege ohne Ausschilderung

    Ebenfalls ein Angebot und keine Verpflichtung für Radfahrende gibt es auf den sogenannten "anderen Fahrradwegen", bei denen kein blaues Schild mit weißem Fahrrad aufgestellt ist. Die Wege erkennt man lediglich daran, dass Radschutzstreifen oder Radfahrstreifen auf der Straße aufgemalt sind. Durch ein aufgemaltes Fahrrad-Piktogramm kann dieses verdeutlicht werden. Dieser Fahrradweg darf auf der linken Seite nur dann benutzt werden, wenn oben erwähntes Zusatzzeichen in Fahrtrichtung lesbar ist.

Und wo haben Radler auf ihren Wegen Vorfahrt?
Auf Fahrradwegen und sogenannten "anderen Fahrradwegen" mit einer häufig in rot markierten Furt sind die Radfahrenden an Einmündungen oder Ausfahrten vorfahrtberechtigt.

Wann müssen Radfahrende Radwege benutzen?
Welche Wege dürfen und welche müssen Radfahrerinnen und Radfahrer benutzen?

Sehr gerne hupen erzürnte Autofahrer Radfahrer von der Fahrbahn weg, da sie nach falscher Rechtsmeinung der Autofahrer auf dem Radweg zu fahren hätten.

Das ist aber sehr häufig eine Irrmeinung und „Weghupen“ geht so oder so gar nicht!

 

Darum hier in aller Kürze:

  • Nur bei den Schildern mit weißen Symbolen auf blauem Grund, wie wir sie oben in unserem Bild haben, müssen Radfahrende grundsätzlich den Radweg benutzen.

    Ausnahme: Wenn der Fahrradweg nicht befahren werden kann, muss er nicht benutzt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Radweg verbotswidrig zugeparkt oder im Winter vereist ist.
     
  • Auch für Radler gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot!

    Ausnahmen: Radler müssen auf dem „linksseitigen“ Radweg entgegen der Fahrtrichtung dann fahren, wenn rechts kein Radweg vorhanden ist und eines der blauen Schilder in Fahrtrichtung der Radler lesbar ist!
Blickkontakt kann Leben retten!

In unserem selbst gedrehten Video "Blickkontakt kann Leben retten!" demonstrieren wir eindrucksvoll diesen kleinen Lebensretter.

Appell an die Eltern: Fahren Sie mehr Rad mit Ihren Kindern!

Die Sicherheit der Kinder im Straßenverkehr ist ein aktuelles Thema. In einem Appell-Brief richten sich die Verkehrssicherheitsberater der Polizei Viersen an die Eltern der Kinder im Kreis Viersen.

In Grund- und weiterführenden Schulen werden unsere Kinder in der Radfahrausbildung auf die Teilnahme am Straßenverkehr vorbereitet. Die polizeiliche Arbeit ist aber nur der Grundstein! Nach der Radfahrausbildung sind die Eltern gefragt, die Kompetenzen der Kinder zu fördern und zu steigern.

Auch die Wahl des richtigen Fahrrades spielt eine wichtige Rolle. Ein aus modischen Gründen gekauftes, oft hoch technisiertes Fahrrad erfüllt häufig nicht die für das Kind erforderlichen Anforderungen.
Polizeihauptkommissar André Berndt, Verkehrssicherheitsberater: "Liebe Eltern! Nehmen Sie Ihre Verantwortung ernst"

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